Fahrradfahren - Licht ist Pflicht
von Marco (Kommentare: 0)
Jeder 3. Freiburger Fahrradfahrer fährt ohne Licht
Bußgelder

Laut Bußgeldkatalog ( BKat | Stand 14.12.14) sind für das Fahrradfahren ohne Licht, sollten die Sichtverhältnisse ein Licht erfordern, folgende Bußgelder vorgesehen.
Tatbestand | Bußgeld |
---|---|
Fahrrad ganz ohne Licht bzw. mit defektem Licht | 20 € |
- mit Gefährdung | 25 € |
- mit verursachtem Unfall oder Sachbeschädigung | 35 € |
Vorschriften nach StVZO
Laut § 67 StVZO (Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) sind an Fahrrädern folgende lichttechnischen Einrichtungen erforderlich:
Vorderseite:
- mindestens ein Scheinwerfer für weißes Licht
- mindestens ein weißer Rückstrahler
Rückseite:
- eine Schlußleuchte* mit rotem Licht
- mindestens ein roter Rückstrahler*
- einem roten Großflächen-Rückstrahler ( gekennzeichnet mit dem Buchstaben "Z")
*Schlußleuchte und Rückstrahler dürfen in einem Gerät zusammengeführt sein
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