Fahrradfahren - Licht ist Pflicht

von Marco (Kommentare: 0)

Jeder 3. Freiburger Fahrradfahrer fährt ohne Licht

Bußgelder

Laut Bußgeldkatalog ( BKat | Stand 14.12.14) sind für das Fahrradfahren ohne Licht, sollten die Sichtverhältnisse ein Licht erfordern, folgende Bußgelder vorgesehen.

Tatbestand Bußgeld
Fahrrad ganz ohne Licht bzw. mit defektem Licht 20 €
- mit Gefährdung 25 €
- mit verursachtem Unfall oder Sachbeschädigung 35 €

Vorschriften nach StVZO

Laut § 67 StVZO (Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) sind an Fahrrädern folgende lichttechnischen Einrichtungen erforderlich:

Vorderseite:

  • mindestens ein Scheinwerfer für weißes Licht
  • mindestens ein weißer Rückstrahler

Rückseite:

  • eine Schlußleuchte* mit rotem Licht
  • mindestens ein roter Rückstrahler*
  • einem roten Großflächen-Rückstrahler ( gekennzeichnet mit dem Buchstaben "Z")

*Schlußleuchte und Rückstrahler dürfen in einem Gerät zusammengeführt sein


Dieser Beitrag wurde noch nicht kommentiert.

Einen Kommentar schreiben

Bitte addieren Sie 1 und 1.

Die Verarbeitung Deiner Daten erfolgt im Rahmen unserer Datenschutzerklärung.

Teilen

"Fahrradfahren - Licht ist Pflicht" deinen Freunden empfehlen.

Social-Media-Buttons mit Datenschutz. Weitere Informationen